Satzung

Satzung des Tischfußballvereins 1. TFC Marpingen (stand: 01.01.2020)

§ 1 Name und Sitz

1. Der am 25. November 1962 in Marpingen gegründete Tischfußballverein führt den Namen „1. TFC Marpingen“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Marpingen.
3. Er gehört als Gründungsmitglied seit 1967 dem Saarländischen Tischfußball-Verband (STFV) an. Er unterliegt der Satzung dieses Verbandes.

§ 2 Vereinslokal, Spiellokal

Das Vereinslokal wird mit 2/3-Mehrheit des Vorstandes, das Spiellokal wird mit 2/3-Mehrheit von den zum Zeitpunkt der Abstimmung aktiven SpielerInnen einer Mannschaft festgelegt.
Die Adresse des Vereins- und des Spiellokals werden auf der Homepage des 1.TFC Marpingen veröffentlicht (www.tfc-marpingen.de). 1)

§ 3 Zweck und Aufgaben

1. Der Verein bezweckt – auf gemeinnütziger Grundlage durch Tischfußballspiel und Sport – die Kameradschaft und Freundschaft untereinander zu pflegen, den Gemeinschaftsgeist zu fördern sowie die  Mitglieder fürsorglich zu betreuen und zu fairem Sportsgeist zu erziehen. 2)
2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
3. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Der Verein führt aktive und inaktive Mitglieder.
2. Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Sie muss bereit sein, die Zwecke des Vereins zu fördern, die Satzung anzuerkennen, die Anordnungen des Vorstandes sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren.
3. Die Aufnahme eines Mitgliedes in den Verein erfolgt schriftlich über einen Aufnahmeantrag und wird vom Vorstand mit einer 2/3-Stimmenmehrheit beschlossen. Gegen einen ablehnenden Bescheid steht dem Antragsteller das Einspruchsrecht an der darauffolgenden Mitgliederversammlung zu.
4. Die Aufnahme wird mit der schriftlichen Mitteilung des Vorstandes an das Mitglied wirksam. Bei der Aufnahme ist dem Mitglied der Inhalt der Satzung sowie die Datenschutzrichtlinien zur Kenntnis zu geben.
5. Eine Benennung von Ehrenmitgliedern kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung in begründeten Ausnahmefällen vorgenommen werden.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt eines Mitgliedes sowie durch Ausschluss durch den Verein.
2. Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand mitzuteilen. Nach Austritt erlöschen die Rechte des Mitgliedes an den Verein.
3. Bei Austritt aus dem Verein bleiben die geldlichen Forderungen des Vereins an das Mitglied weiterhin bestehen.
4. Der Ausschluss aus dem Verein wird durch den Vorstand mit 2/3 – Mehrheit der Vorstandsmitglieder beschlossen und dem betreffenden Mitglied schriftlich mitgeteilt, wenn:
a. das Mitglied trotz Mahnung länger als drei Monate nach Aufforderung mit seiner Beitragszahlung in Rückstand ist,
b. Verweigerung der Beitragszahlung vorliegt,
c. das Mitglied seine Mitgliedschaft missbraucht, das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt sowie gegen die Anordnungen des Vorstandes und Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstößt.
5. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung das Recht des Einspruchs zu. Er muss schriftlich an den Vorstand gerichtet sein. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

§ 6 Rechte der Mitglieder

1. Mitglieder sind ab der Vollendung des 16. Lebensjahres berechtigt, mit Sitz und Stimme an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen. Jedes Mitglied hat das Recht, die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen sowie seine Einrichtungen und Vergünstigungen zu den gegebenen Bedingungen zu nutzen.
2. Jedes Mitglied kann ab Vollendung des 16. Lebensjahres wählen und ab Vollendung des 18. Lebensjahres gewählt werden.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

1. Zahlung der Beiträge,
2. Beachtung der Vereinssatzung und
3. Förderung der in der Satzung festgelegten Grundsätze des Vereins.

§ 8 Mitgliedsbeitrag

1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereines. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
2. MitgliederInnen zahlen für das Kalenderjahr des Vereinseintritts keinen Beitrag.
3. Mitglieder zahlen bis einschließlich des Kalenderjahres, in dem die Volljährigkeit erreicht wird, keinen Beitrag.

4. Der Mitgliedsbeitrag wird per Lastschrift eingezogen und ist für das komplette Jahr zu entrichten.
5. Bei Ausscheiden des laufenden Jahres erfolgt keine Rückerstattung des Beitrages. 3)

§ 9 Mittel

1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Verwendung ist in einer Finanzordnung festgelegt.
2. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Austritt oder bei ihrem Ausschluss aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins keine Erstattung ihrer Einlagen.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 10 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 11 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres einzuberufen. Hierzu müssen alle Mitglieder durch den Vorstand mindestens 14 Tage vor Beginn mit der Angabe der Tagesordnung auf die im Verein übliche Weise einberufen werden – entweder schriftlich oder im gemeindlichen Mitteilungsblatt („Marpinger Nachrichten“).
In der Mitgliederversammlung wird der Vorstand jährlich entlastet und alle 2 Jahre von den Mitgliedern neu gewählt. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl, danach entscheidet wiederum bei Stimmengleichheit das Los. Die Wahl findet in geheimer Abstimmung statt. Wahl per Akklamation ist zulässig, wenn kein Widerspruch erfolgt.
Die Mitglieder des Vorstandes bleiben solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
3. Ferner werden jährlich 2 Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand des Vereins angehören dürfen, gewählt, die das Recht und die Pflicht haben, die Kassengeschäfte des Vereins, einschließlich Jahresabschluss, zu überprüfen. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig, jedoch mit der Maßgabe, dass bei jeder Wahl ein Prüfer ausscheidet.
Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl, danach entscheidet wiederum bei Stimmengleichheit das Los.
Die Wahl findet in geheimer Abstimmung statt. Wahl per Akklamation ist zulässig, wenn kein Widerspruch erfolgt.
Über die erfolgte Prüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten und Antrag auf Entlastung des Vorstandes zu stellen.

4. Neben der ordentlichen Mitgliederversammlung kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Außerdem muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung auch dann stattfinden, wenn dies von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird.
5. Über alle Mitgliederversammlungen, vornehmlich über deren Beschlüsse, ist durch den Schriftführer ein Protokoll zu führen.
6. Der 1.Vorsitzende, in seinem Verhinderungsfall sein Stellvertreter, leitet die Mitgliederversammlung.
7. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, es sei denn, dass gesetzlich oder satzungsmäßig eine größere Mehrheit verlangt wird.

§ 12 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a. 1.Vorsitzender,
b. 2.Vorsitzender,
c. Schriftführer,
d. Kassierer,
e. Spielführer und
f. 2 Beisitzern.

2. Aufgaben
a. Der Verein wird vom Vorstand verwaltet. Alle Ämter im Vorstand sind Ehrenämter, und die Vorstandsmitglieder müssen voll geschäftsfähige Personen sein.
b. Der 1.Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein, leitet diese und stellt die Tagesordnung auf. Vorschläge von Vorstandsmitgliedern zur Tagesordnung müssen von ihm auf dieselbe gesetzt werden. In seinem Verhinderungsfall fallen diese Aufgaben dem 2.Vorsitzenden zu.
Der 1.Vorsitzende – im Vertretungsfall der 2.Vorsitzende – kann über die Verwendung der Mittel bis zu einem Betrag iHv 300,00 € allein entscheiden. Die Zusage des Vorstandes ist nachzuholen.
c. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
i. Aufstellung der Tagesordnung für Versammlungen,
ii. Entscheidung über Aufnahme neuer Mitglieder,
iii. Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern,
iv. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
v. Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb des Vereins,
vi. Entscheidung über die Verwendung der Mittel und
vii. Ausführung und Gestaltung der Vereinsfeste und Feiern.
3. Der Vorstand ist auf Antrag der Hälfte seiner Mitglieder einzuberufen. Über die Sitzung führt der Schriftführer Protokoll. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

4. Die Abstimmungen im Vorstand erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(Ausnahme: § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 4 der Satzung).
5. Auf Antrag muss geheime Abstimmung erfolgen.

§ 13 Geschäftsführung

1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr; es beginnt am 01.01. eines Jahres und endet zum 31.12. desselben Jahres.
2. Der 1.Vorsitzende, in seinem Vertretungsfall der 2.Vorsitzende, hat die Aufsicht über den Verein zu führen und vertritt diesen nach innen und außen.
3. Der Kassierer ist für die Vereinnahmung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Einnahmen verantwortlich. Die Belege für die laufenden Ausgaben werden vom 1.Vorsitzenden – in seinem Vertretungsfall vom 2.Vorsitzenden – und vom Kassierer unterzeichnet.
4. Der Schriftführer ist Protokollführer in den Versammlungen, Vorstandssitzungen und sonstigen Sitzungen. Er ist auch für die Veröffentlichungen in Presse und sonstigen Medien verantwortlich.

§ 14 Ordnungen

1. Der Verein hat eine Finanzordnung, die für die Mitglieder verbindlich ist.
2. Die Finanzordnung wird, wenn nicht ausdrücklich anders angegeben ist, von der Mitgliederversammlung beschlossen; zu ihrer Änderung ist die einfache Mehrheit erforderlich.
3. Die Finanzordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 15 Satzungsänderungen

Änderungen der Satzung werden durch die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 – Stimmenmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen.

§ 16 Datenschutz

1. Der Verein hat Datenschutzrichtlinien nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die dem Mitglied bei Aufnahme in den Verein zur Kenntnis gegeben werden.
2. Verantwortlich für die Einhaltung der Datenschutzrichtlinien ist der 1.Vorsitzende, im Vertretungsfall der 2.Vorsitzende.
3. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben:
Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse.
4. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
5. Als Mitglied des Verbandes muss der Verein die Daten seiner Mitglieder (Name, Vorname, Anschrift, Funktion usw.) an den Verband weitergeben.

6. Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen des Vorstandes und nimmt die Mitglieder aus, die der Veröffentlichung widersprochen haben.

§ 17 Haftung des Vereines

Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeiten verursachen, nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

§ 18 Auflösung des Vereins

1. Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zwecke besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von mindestens 75 % der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
2. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % aller Mitglieder anwesend ist.
3. Ist diese Anzahl nicht erreicht, muss eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann aber in jedem Fall beschlussfähig ist und mit einer Stimmenmehrheit von mindestens 75 % der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen kann.
4. Das Vermögen des Vereins fließt nach einer beschlossenen Auflösung sportlichen bzw. gemeinnützigen Zwecken zu; die Verwendung wird von der Mitglieder-versammlung festgelegt.

§ 19 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde am 10.01.2020 beschlossen und tritt rückwirkend zum Beginn des Geschäftsjahres 2020, also am 01.01.2020, in Kraft.

Hinweise:
1) bis 3) Änderungen gemäß Beschluss der MV vom 10.01.20, TOP 10

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